Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (§ 12 DSG)
Eine Bildaufzeichnung ist dann "identifizierend", wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale auch erst im Nachhinein durch Verknüpfung mit anderen Informationen letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (hier: unscharfes Bild).