Die StPO verlangt - im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR - in Betreff mangelnder Bedenken an im U I. Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen.
Die StPO verlangt - im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR - in Betreff mangelnder Bedenken an im U I. Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen.