Beschließen die KV-Parteien für die Laufzeit des KV-Abschlusses statt einer prozentuellen Lohnerhöhung eine Einmalzahlung (hier: Euro 1.000,- brutto), so stellt die Einmalzahlung ungeachtet ihrer Bezeichnung und der Art der Auszahlung innerhalb der Periode, für die sie gebührt, regelmäßiges Entgelt dar, das in die Berechnung von Abfertigung und Urlaubsersatzleistung einzubeziehen ist.
9 Ob A 151/17x