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"Grundlegende Verfahrensrechte" als Gegenstand von Erneuerung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/6ÖJZ 2019, 38 - 39 Heft 1 v. 20.12.2018

§ 363a StPO (§§ 281 Abs 1 Z 4, 473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO; Art 6 EMRK; Art 2 7. ZPEMRK)

Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR zielen auf die Feststellung einer Verletzung des ASt ua in grundlegenden Verfahrensrechten iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO ab, sodass sich die Entscheidung des OGH allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei der Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.

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