§ 363a StPO (§§ 281 Abs 1 Z 4, 473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO; Art 6 EMRK; Art 2 7. ZPEMRK)
Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR zielen auf die Feststellung einer Verletzung des ASt ua in grundlegenden Verfahrensrechten iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO ab, sodass sich die Entscheidung des OGH allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei der Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.