Ein vom Käufer auf arglistige Irreführung wegen Abgasmanipulation gegen den Produzenten des Fahrzeugs gegründeter deliktischer Schadenersatzanspruch hat seinen Grund im Gesetz (§ 874 ABGB), nicht aber in einem unternehmensbezogenen Geschäft der Streitteile, weshalb ein Fall des § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht vorliegt.
9 Ob 84/18w