Dem EheG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte. Die Frist des § 57 EheG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; eine Anwendung des § 1497 ABGB kommt aufgrund der Fassung der §§ 57, 59 EheG, die nur auf die Klageerhebung abstellen, nicht in Betracht.