Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Überstunden erbracht wurden, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenzforderungen.
8 Ob A 60/18h