Ein Recht auf Auskunft über "Art und Umfang" einer Konkurrenztätigkeit des (ehemaligen) Geschäftsführers der GmbH setzt voraus, dass die Gesellschaft eine verbotene Konkurrenztätigkeit behauptet. Die Behauptung, es lägen "möglicherweise" Wettbewerbsverstöße vor, reicht zur Begründung nicht.
6 Ob 43/19w