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Zum letzten Mal einen Anspruch verneint, solange es ihn noch gab

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2023/23ÖBl 2023, 74 - 76 Heft 2 v. 28.3.2023

§ 16 Abs 2 UWG alt und neu

Für Kränkungen stand ein Ersatz - als § 16 Abs 2 UWG in der früheren Fassung (FN 1) noch galt - nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person zu.

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