§ 16 Abs 2 UWG alt und neu
Für Kränkungen stand ein Ersatz - als § 16 Abs 2 UWG in der früheren Fassung (FN 1) noch galt - nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person zu.
§ 16 Abs 2 UWG alt und neu
Für Kränkungen stand ein Ersatz - als § 16 Abs 2 UWG in der früheren Fassung (FN 1) noch galt - nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person zu.