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Das Geschäftsgeheimnis im Nachlass

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2023/24ÖBl 2023, 76 - 79 Heft 2 v. 28.3.2023

§ 219 ZPO; § 26h Abs 2 UWG

Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, deren Gegenstand der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder die rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist.

§ 26h UWG schränkt das Recht der Parteien im Verlassenschaftsverfahren nicht ein, gem § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO Akteneinsicht zu nehmen.

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