Wenn die öffentliche Hand die Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass zusätzliche entgeltliche Leistungen abgenommen werden, handelt sie unlauter.
4 Ob 248/18a
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Wenn die öffentliche Hand die Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass zusätzliche entgeltliche Leistungen abgenommen werden, handelt sie unlauter.
4 Ob 248/18a
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