Ist eine letztwillige Verfügung ungültig, weil dem mit deren Erstellung beauftragten Rechtsanwalt ein Fehler unterlief, kann der testamentarisch Bedachte aus der Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter Schadenersatz verlangen. Der Geschädigte hat dafür zu beweisen, dass eine Sorgfaltspflicht besteht und diese verletzt wurde. Dass - auch mangels Dokumentation durch die Testamentserrichterin - nicht festgestellt werden konnte, ob die Erblasserin über die neuere Rsp des OGH zu den Formerfordernissen eines Testaments in Kenntnis gesetzt wurde, wurde in casu dennoch nicht für haftungsbegründend erachtet.

