Richtet sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Zeitaufwand, müssen dem Verbraucher nach dem Transparenzgebot (Art 4 KlauselRL; § 6 Abs 3 KSchG) vor Vertragsabschluss die Informationen erteilt werden, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Dabei müssen Angaben enthalten sein, anhand derer der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag. Bereits aufgrund der standesrechtlichen Vorschriften - Pflicht des Rechtsanwalts zur regelmäßigen Abrechnung nach § 16 Abs 3 RL-BA - wird in Österreich regelmäßig diesen Anforderungen Genüge getan sein.

