Die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres nach § 47 Nr 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie eine (gerechte) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft (wobei am 1. 1. 2025 4.646 Anwaltsnotare in Deutschland tätig waren). Dies wurde vor dem BVerfG auch deutlich anhand der Bewerberzahlen um Stellen im Anwaltsnotariat belegt, die seit vielen Jahren erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurückbleiben (bereits 2012 bestand in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke des Anwaltsnotariats ein Bewerbermangel). Anders sieht dies beim hauptberuflichen Notariat aus (das waren am 1. 1. 2025 1.700 der insg 6.346 Notare in Deutschland). In mehreren, wenn auch nicht allen Bundesländern des hauptberuflichen Notariats übersteigen die Bewerberzahlen die Zahl der ausgeschriebenen Stellen für Notarassessoren ganz erheblich. Die Zahl der hauptberuflichen Notare ist zudem weitgehend stabil.

