1. Ein bloß möglicher und noch ungewisser Kostenersatzanspruch (im Passivprozess) steht der Vermutung der Vermögenslosigkeit und damit der Vollbeendigung der gelöschten Kapitalgesellschaft nicht entgegen.
1. Ein bloß möglicher und noch ungewisser Kostenersatzanspruch (im Passivprozess) steht der Vermutung der Vermögenslosigkeit und damit der Vollbeendigung der gelöschten Kapitalgesellschaft nicht entgegen.
