Zu den Risken, vor denen der Erwerber durch die Förmlichkeit des Notariatsakts und die damit einhergehende Belehrungspflicht des Notars geschützt bzw aufgeklärt werden soll, gehört nicht der Kaufpreis. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist nicht Aufgabe des Notars. Vereinbarungen, die bloß in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst.
6 Ob 94/25d

