Der Patron haftet in der Insolvenz der Kreditnehmerin nicht nur für den Ausfall, sondern - neben dem insolventen Kreditnehmer - auf Schadenersatz in der Höhe der gesamten Restverbindlichkeit der Kreditnehmerin. Für den Fall der Insolvenz der Kreditnehmerin kommt sehr wohl ein auf Schadenersatz gerichteter Direktanspruch der Kreditgeberin gegenüber dem Patron in Betracht.
1 Ob 45/25m

