1. Schon allein die Abgabe einer objektiv unrichtigen eidesstättigen Erklärung, mit der bestätigt wird, dass keine inländischen oder ausländischen Verurteilungen vorliegen bzw kein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, ist im Regelfall ein Verhalten, das keine in jeder Hinsicht korrekte und absolut verlässliche Berufsausübung erwarten lässt. Die rechtsuchende Bevölkerung muss darauf vertrauen können, dass Standesmitglieder der Rechtsanwaltschaft ihnen gegenüber objektiv richtige Erklärungen abgeben. Schon allein die Abgabe der objektiv unrichtigen eidesstättigen Erklärung wäre daher in aller Regel für das Vorliegen von Vertrauensunwürdigkeit ausreichend. Im hier vorliegenden Sonderfall betrifft die strafgerichtliche Verurteilung der Erstberufungswerberin allerdings eine solche, die § 6 Abs 2 Z 1 TilgG unterfällt und der Beschränkung der Auskunft nach dieser Bestimmung unterfällt. Das Verfahren über die von den Berufungswerberinnen gestellten Anträge auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wird in § 6 Abs 1 TilgG nicht genannt und der Verurteilte ist außerhalb der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgG genannten Verfahren zufolge § 6 Abs 5 TilgG nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben. Die von der Erstberufungswerberin unterlassene Angabe der vorgelegenen Verurteilung war - weil § 6 Abs 5 TilgG entsprechend - gesetzeskonform und kann daher nicht die Vertrauensunwürdigkeit begründen.