Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Mängelfeststellung schränkt die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers iSd § 9 Abs 1 KSchG unzulässig ein, weil der Verbraucher keine prozessualen Mitwirkungsrechte im Schiedsgutachterverfahren hat und an das Ergebnis des Gutachtens im Folgeprozess gebunden ist. Eine derartige Klausel ist im B2C-Bereich daher unwirksam.