1. § 1494 ABGB ist auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet - weil seinem nahen Angehörigen zugewendet - als dem Vertreter zugekommen gelten. Die Verjährungshemmung tritt jedoch dann nicht ein, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.