§ 257 Abs 2 IO setzt nicht voraus, dass die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Gerade in den Fällen, in denen für einen bestimmten actus die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vom Gesetz angeordnet ist, nicht aber für den contrarius actus, würde die Insolvenzdatei ein unrichtiges Bild bieten, würde man nicht annehmen, dass auch hier (kraft Analogie) die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Die E (insb) EvBl 1963/326 und 8 Ob 225/02z, nach denen für § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, werden abgelehnt.