1. Werden eine vom GrundbuchsG vollzogene Liegenschaftsteilung und Zu- und Abschreibungen auf der Grundlage des § 879 Abs 1 ABGB (iVm § 1 Abs 3 Sbg BGG) angefochten, muss ein solches Begehren schon daran scheitern, dass es sich bei diesen Vorgängen um keinen Vertrag handelt.