Bei Vorlage einer Urkunde im Grundbuchsverfahren im Wege eines elektronischen Urkundenarchivs ist nicht erforderlich, dass eine Heftung mehrerer Bögen erkennbar ist. §§ 91b f GOG iVm § 13 ERV 2021 haben dem § 27 Abs 1 GBG teilweise materiell derogiert.
46 R 24/24f