Nach der 1999 geltenden Rechtslage war ein Wertpapierdienstleister verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und bei unvermeidbaren Interessenkonflikten dafür zu sorgen, dass der Auftrag unter der gebotenen Wahrung der Kundeninteressen ausgeführt wird, und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Kundeninteressen im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Handelte es sich bei der Kreditnehmerin um eine Beteiligungs- und Investmentgesellschaft, die über eine entsprechende Ausstattung für das hohe Kreditvolumen verfügte und von einem Universitätsprofessor für Finanzrecht beraten wurde, ist die Beurteilung vertretbar, dass eine detaillierte Aufklärung über das Wesen, die Besonderheiten und eine Innenprovision einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht erforderlich war.