1. Auch einem Erben kann etwas als Legat vermacht werden. Er ist dann Erbe und Vermächtnisnehmer und hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, aber das Vermächtnis zu beanspruchen.
2. Die Veräußerung einer Vermächtnisforderung ist Zessionsrecht und nicht den Regeln über den Erbschaftskauf zu unterstellen.