1. Auch auf den Todesfall geschenkte, aber im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen sind in das Inventar aufzunehmen.
2. Dies gilt ebenso, wenn die noch im Besitz des Erblassers befindlichen Sachen Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind.