1. § 590 ABGB ist kraft teleologischer Reduktion entgegen dem Verweis in § 70 NO bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines notariellen Protokolls durch einen Blinden nicht anzuwenden. Ob der vorlesende Notar auch Verfasser der letztwilligen Verfügung war, spielt daher für deren Formgültigkeit keine Rolle.