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Anwendungsbereich der besonderen Formvorschrift für den letzten Willen eines Leseunfähigen

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/142NZ 2024, 484 - 486 Heft 9 v. 27.9.2024

1. Die Bestimmung des § 580 Abs 2 ABGB nF entspricht im Wesentlichen § 581 ABGB aF, weshalb auf die dazu ergangene Rsp zurückgegriffen werden kann.

2. Die Leseunfähigkeit in Form "physischer Unfähigkeit" nach § 580 Abs 2 ABGB erfordert eine gewisse Schwere der Sehschwäche, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann.

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