1. Die Bestimmung des § 580 Abs 2 ABGB nF entspricht im Wesentlichen § 581 ABGB aF, weshalb auf die dazu ergangene Rsp zurückgegriffen werden kann.
2. Die Leseunfähigkeit in Form "physischer Unfähigkeit" nach § 580 Abs 2 ABGB erfordert eine gewisse Schwere der Sehschwäche, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann.