1. Der potenzielle Erbe wird grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens.
2. Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen die Voraussetzungen der Interessenbekundung seitens des potenziellen Erben und des Unterbleibens der Erbantrittserklärung aus außerhalb seiner Sphäre liegenden Gründen kumulativ vorliegen.