1. Ist ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil wegen einer Vereinbarung über dessen spätere Fälligkeit am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt, so ist die Frage der Verjährung iS der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 1 nach § 1487a idF ErbRÄG 2015 zu beurteilen. § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung.