Die kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB entspricht jener des § 1489 ABGB. Auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB liegt die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erst vor, wenn dem Gläubiger der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
2 Ob 77/24y