1. Grundvoraussetzung eines Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Der Lebensgefährte ist daher von § 1327 nicht erfasst.
1. Grundvoraussetzung eines Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Der Lebensgefährte ist daher von § 1327 nicht erfasst.