Mit der E 2 Ob 170/23y (2 Ob 171/23w) wurde ein mehr als zehn Jahre anhängiges Verlassenschaftsverfahren nach einem bekannten Künstler (weitgehend) abgeschlossen. (FN ) Der Verstorbene hatte kurz vor seinem Tod im Jahr 2012 seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu Erben eingesetzt. Am gleichen Tag wendete er große Teile seines Vermögens einer Privatstiftung zu. Nach dem Inhalt des Testaments durfte diese Zuwendung von den Erben "weder angefochten, noch zum Gegenstand von Erbteilsergänzungsforderungen gemacht werden; dies bei sonstigem Verlust des ihnen [...] zugedachten Erbteiles". Die Ausführungen des OGH zu dieser "kassatorischen Klausel" (§ 720 ABGB aF bzw § 712 Abs 2 ABGB nF) geben Anlass zu weitergehenden Überlegungen, vor allem zur Auslegung und zu Zulässigkeitsgrenzen einer solchen Klausel ("kassatorische Klausel", "privatorische Klausel", "Verwirkungsklausel", "Strafklausel", "Bestreitungsverbotsklausel") sowie zu den Folgen einer erfolglosen "verpönten" Anfechtung.