1. Ein Rechtsanwalt haftet, wenn bei einer strittigen, noch nicht höchstgerichtlich entschiedenen Frage weder Schrifttum noch Mat für die gewählte Auslegung Anhaltspunkte bieten. Im Rahmen seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit hat der Rechtsanwalt nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien trotz Belehrung nicht auf einem bestimmten Vorgang beharren. Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Notars.