1. Die Erfassung eines Verkaufserlöses von Kanzleiliegenschaften in jener Höhe, in der er gem § 24 EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, widerspricht nicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 65a NVG. Dementsprechend kann auch die Veränderung von Immobilienpreisen solcher Liegenschaften auf Grund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen Einfluss auf die Beitragsgrundlage iSd § 10 Abs 1 NVG haben.