Bei der Haftung eines Notarsubstituten ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Substitutionsfall des § 119 Abs 1 NO vorliegt oder ob der Notar den Dauersubstituten iSd § 121 Abs 2 NO wegen Verhinderung im Einzelfall mit der Vornahme einer Amtshandlung beauftragt hat. Liegt keiner dieser beiden Fälle vor, haftet der Notar - ungeachtet dieser selbständigen Haftung - gem § 1313a ABGB für den Notariatssubstituten, und zwar auch nach alter Rechtslage (idF BRÄG 2008).