1. Im Fall eines vereinbarten "erweiterten Vorkaufsrechts" ohne weitere Einschränkung auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge (im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge) grundsätzlich einen Vorkaufsfall.
1. Im Fall eines vereinbarten "erweiterten Vorkaufsrechts" ohne weitere Einschränkung auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge (im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge) grundsätzlich einen Vorkaufsfall.