Bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen ist nicht (mehr) von einem hinreichenden Erbrechtsausweis iSd § 810 Abs 1 ABGB auszugehen, sodass in einem solchen Fall keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen bleiben kann.
2 Ob 36/24v