1. Ist im Grundbuch nur die Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber nicht eingetragen, setzt die Verbücherung eines Eigentumsübergangs voraus, dass gem § 2c GUG zuerst der frühere Eigentümer, also eine der drei in Betracht kommenden Gebietskörperschaften Bund, Land oder Gemeinde, eingetragen wird.