Die Einrichtung eines Beirats als Organ der Privatstiftung erfordert die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde. Bleibt aufgrund einer "Wandlungsklausel" letztlich unsicher und offen, ob die dem Beirat eingeräumten Zustimmungsrechte in concreto Zustimmungs- oder bloße Anhörungsrechte sind, fehlt es an der erforderlichen (klaren) "groben Umschreibung der Kompetenzen" des Beirats, der daher nicht wirksam als Organ iSv § 9 Abs 2 Z 4 PSG "eingerichtet" ist.