1. Der Umstand, dass (allfällige) Kuratorkosten als Erbgangschulden die reine Verlassenschaft vermindern, begründet hier keine Rekurslegitimation der Pflichtteilsberechtigten.
2. Betrifft die Bestellung des Kurators nicht die Pflichtteilsberechtigten selbst, ist mit der Bestellung eines Kurators im Verlassenschaftsverfahren ein Rekursrecht des Noterben nicht verbunden.