1. Wurde ein Notar einer Notar-Partnerschaft mit der Vertragserrichtung beauftragt, kann eine Haftung für Aufklärungspflichtverletzungen nur den beauftragten Notar treffen.
2. Für den Umfang der Aufklärungspflicht eines Notars kommt es auf die "offenbaren" Kenntnisse der aufzuklärenden Person an. Eine weitergehende Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die fortbestehende Unkenntnis des Mandanten für den Notar erkennbar ist.