Hat eine Notariatskammer eine Beschwerde nach § 95 Abs 3 NO (wegen verweigerter Aktenabschrift durch eine Notarin) nicht bescheidmäßig erledigt, so kann die betroffene Person dagegen Säumnisbeschwerde an das VwG erheben. Diesfalls hat das VwG zu klären, ob ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre, nicht aber der VwGH im Rahmen eines RevVerf.
Ra 2023/03/0155