Der RevRek gegen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs und eines Sachverständigen, womit nicht über den Befriedigungsrang der Kosten abgesprochen wurde, ist absolut unzulässig.
2 Ob 124/23h
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Der RevRek gegen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs und eines Sachverständigen, womit nicht über den Befriedigungsrang der Kosten abgesprochen wurde, ist absolut unzulässig.
2 Ob 124/23h
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