Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betrifft auch die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen die Kuratorenkosten zu tragen sind. Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
2 Ob 87/23t