1. Dem Fruchtgenussberechtigten kommt keine Legitimation zur Erhebung der Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 zu.
2. Eine Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 kann nicht gegen einen Fruchtgenussberechtigten erhoben werden, sondern nur gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer, dem das Verhalten des Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen ist.