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Kuratorenkosten II

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2023/141NZ 2023, 400 Heft 8 v. 25.8.2023

Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betrifft auch die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen die Kuratorenkosten zu tragen sind. Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

2 Ob 86/23w

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