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Zur internationalen Zuständigkeit im Zusammenspiel von § 14 WEG mit der EuErbVO Anmerkungen zu OGH 14. 3. 2023, 5 Ob 209/22d

BeitragAufsatzAlexander HofmannNZ 2023/120NZ 2023, 338 - 342 Heft 7 v. 28.7.2023

Im Anschluss an die erbrechtlichen Entscheidungen 2 Ob 159/17x und 2 Ob 225/18d geht der Grundbuchssenat davon aus, dass der Eigentumserwerb des überlebenden Wohnungseigentümerpartners gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG in europäischen Nachlassfällen von der Anwendung der EuErbVO ausgenommen ist und daher auch keine Zuständigkeit des europäischen Hauptsachegerichts zur Ausstellung eines ENZ über den Eigentumserwerb besteht. Im folgenden Beitrag wird dargelegt, dass die Begründung für diese Ableitung nicht widerspruchsfrei ist, weil sie auch den Charakter von § 14 WEG als Eingriffsnorm iSd Art 30 EuErbVO ins Treffen führt, der die Anwendung der EuErbVO voraussetzt. Davon abgesehen, schlägt sich die an der Erreichung der Harmonisierungsziele der Verordnung und der Vermeidung einer Nachlassspaltung orientierte Rsp des EuGH mit der Judikatur des OGH. Die Einordnung des § 14 WEG im System der EuErbVO muss als Frage der Auslegung des Geltungsumfangs von europäischem Sekundärrecht durch eine Vorabentscheidung des EuGH geklärt werden.

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