Es ist ein beiläufig anmutender Absatz in der E OGH 2 Ob 239/22v (NZ 2023/75), der in jedem Verfahren über das Erbrecht ein Pulverfass darstellen kann. Der Absatz ist nicht nur beiläufig "verpackt", er steht auch ganz am Ende der Entscheidung (Rn 29, Entscheidungspunkt 9.