1. Es entspricht der stRsp des OGH, dass ein gerichtl Vergleich einen vorgeschriebenen Notariatsakt ersetzt. Die Rechtsmittelwerberin vermag auch nicht zu begründen, warum diese Rsp für eine Schenkung auf den Todesfall nicht gelten soll.
1. Es entspricht der stRsp des OGH, dass ein gerichtl Vergleich einen vorgeschriebenen Notariatsakt ersetzt. Die Rechtsmittelwerberin vermag auch nicht zu begründen, warum diese Rsp für eine Schenkung auf den Todesfall nicht gelten soll.